RS Vwgh 2015/4/22 Ro 2015/16/0007

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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Index

E3L E09302000
E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

32003L0096 Energiesteuer-RL Art14 Abs1 litb;
62010CJ0079 Systeme Helmholz VORAB;
62010CJ0250 Haltergemeinschaft LBL VORAB;
BAO §28;

Rechtssatz

Der EuGH führte in den Urteilen vom 1. Dezember 2011, C-79/10 - Systeme Helmholz, und vom 21. Dezember 2011, C-250/10 - Haltergemeinschaft LBL, gleichlautend aus, dass die in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 vorgesehenen Bestimmungen über die Befreiungen unter Berücksichtigung ihres Wortlautes und der mit der genannten Richtlinie verfolgten Ziele autonom auszulegen seien. Von daher verbietet sich die Auslegung des Art. 14 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/96/EG ausschließlich unter Heranziehung des § 28 BAO.Der EuGH führte in den Urteilen vom 1. Dezember 2011, C-79/10 - Systeme Helmholz, und vom 21. Dezember 2011, C-250/10 - Haltergemeinschaft LBL, gleichlautend aus, dass die in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 vorgesehenen Bestimmungen über die Befreiungen unter Berücksichtigung ihres Wortlautes und der mit der genannten Richtlinie verfolgten Ziele autonom auszulegen seien. Von daher verbietet sich die Auslegung des Artikel 14, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/96/EG ausschließlich unter Heranziehung des Paragraph 28, BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160007.J01

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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