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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach dem Ergehen der Entscheidung des VwGH, deretwegen ein anderes Verfahren (vor einer Behörde) ausgesetzt worden war, ist das Verfahren über die Revision gegen den Aussetzungsbescheid gegenstandslos geworden und einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120038.J01Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015