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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art41;Rechtssatz
Ein Antrag auf Feststellung, dass die gesetzliche Verfahrensdauer überschritten worden sei, ist zurückzuweisen, weil für eine derartige Feststellung durch den VwGH keine Rechtsgrundlage besteht. Auch die Art. 41 und 47 GRC bieten dafür keine Rechtsgrundlage. Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung.Ein Antrag auf Feststellung, dass die gesetzliche Verfahrensdauer überschritten worden sei, ist zurückzuweisen, weil für eine derartige Feststellung durch den VwGH keine Rechtsgrundlage besteht. Auch die Artikel 41 und 47 GRC bieten dafür keine Rechtsgrundlage. Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100122.J04Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017