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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Da die Zurückweisung einer Revision gemäß § 34 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen hat, wurde die vom Revisionswerber beantragte Verhandlung nicht durchgeführt. Dem stehen auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC nicht entgegen, zumal der rechtsanwaltlich vertretene Revisionswerber auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bereits dadurch verzichtet hat, dass er eine solche entgegen der Verpflichtung gemäß § 67d AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr 33/2013 (nunmehr § 24 VwGVG 2014) nicht bereits in der - nunmehr als Beschwerde geltenden - Berufung beantragt hat.Da die Zurückweisung einer Revision gemäß Paragraph 34, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen hat, wurde die vom Revisionswerber beantragte Verhandlung nicht durchgeführt. Dem stehen auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen, zumal der rechtsanwaltlich vertretene Revisionswerber auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bereits dadurch verzichtet hat, dass er eine solche entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (nunmehr Paragraph 24, VwGVG 2014) nicht bereits in der - nunmehr als Beschwerde geltenden - Berufung beantragt hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100122.J03Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017