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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62012CJ0367 Sokoll-Seebacher VORAB;Beachte
Besprechung in: RdM 05/2016, 190-192;Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12, fordert das Unionsrecht eine Möglichkeit, von der starren Grenze der von den Nachbarapotheken weiterhin zu versorgenden Personen abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 3 APG 1907, wonach kein Bedarf an einer neuen Apotheke besteht, wenn sich dadurch das Kundenpotenzial einer benachbarten Apotheke auf weniger als 5.500 ständige Einwohner verringert, in den Ausnahmefällen unangewendet zu bleiben hat, in denen die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung - unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen - die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten (vgl. E 27. März 2014, 2013/10/0209). Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung von rein innerstaatlichen Sachverhalten mit solchen mit Gemeinschaftsbezug (vgl. E VfGH 1. März 2004, G 110/03) gilt das auch für Apothekenkonzessionsverfahren ohne Gemeinschaftsbezug (vgl. E 27. März 2014, 2013/10/0209); erwächst doch dem Inländer aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Anspruch, dass dem unmittelbar geltenden Unionsrecht widersprechende nationale Bestimmungen ihm gegenüber in gleicher Weise unangewendet zu bleiben haben wie im Fall von Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug. § 10 Abs. 2 Z. 3 APG 1907 ist daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass diese Bestimmung für den im Urteil des EuGH angesprochenen Ausnahmefall keine Regelung trifft.Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Februar 2014 in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12, fordert das Unionsrecht eine Möglichkeit, von der starren Grenze der von den Nachbarapotheken weiterhin zu versorgenden Personen abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, APG 1907, wonach kein Bedarf an einer neuen Apotheke besteht, wenn sich dadurch das Kundenpotenzial einer benachbarten Apotheke auf weniger als 5.500 ständige Einwohner verringert, in den Ausnahmefällen unangewendet zu bleiben hat, in denen die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung - unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen - die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten vergleiche E 27. März 2014, 2013/10/0209). Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung von rein innerstaatlichen Sachverhalten mit solchen mit Gemeinschaftsbezug vergleiche E VfGH 1. März 2004, G 110/03) gilt das auch für Apothekenkonzessionsverfahren ohne Gemeinschaftsbezug vergleiche E 27. März 2014, 2013/10/0209); erwächst doch dem Inländer aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Anspruch, dass dem unmittelbar geltenden Unionsrecht widersprechende nationale Bestimmungen ihm gegenüber in gleicher Weise unangewendet zu bleiben haben wie im Fall von Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, APG 1907 ist daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass diese Bestimmung für den im Urteil des EuGH angesprochenen Ausnahmefall keine Regelung trifft.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0367 Sokoll-Seebacher VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100122.J02Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017