RS Vwgh 2015/4/22 Ro 2014/04/0059

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art1 Abs2 lita;
62008CJ0451 Helmut Müller VORAB;
BVergG 2006 §1 Abs1 Z1;
BVergG 2006 §6;
EURallg;

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil C-451/08, Helmut Müller GmbH, geprüft, ob ein mit einem Grundstücksverkauf in Zusammenhang stehendes Rechtsverhältnis als öffentlicher Bauauftrag anzusehen war. Dabei führte der EuGH aus, der erforderliche entgeltliche Charakter des Vertrages impliziere, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung gegen eine Gegenleistung erhalte, wobei die erbrachte Leistung "ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse für den öffentlichen Auftraggeber bedeuten" müsse. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse könne - neben dem Vorliegen eines Rechtstitels betreffend die Verfügbarkeit des Bauwerkes - in wirtschaftlichen Vorteilen bestehen, die der öffentliche Auftraggeber aus der zukünftigen Nutzung der erbrachten Leistung ziehen könne, in seiner finanziellen Beteiligung daran oder in den Risiken, die er im Fall eines wirtschaftlichen Fehlschlages trage (siehe zu all dem die Rn. 48 ff). Weiters hat der EuGH im zitierten Urteil festgehalten, der Begriff des öffentlichen Bauauftrags setze voraus, dass der Auftragnehmer eine rechtsverbindliche Verpflichtung übernehme, deren Erfüllung einklagbar sei (Rn. 62 f). Auch wenn die Ausführungen des EuGH im zitierten Urteil zur Veräußerung eines Grundstückes und damit in Zusammenhang stehenden Bauleistungen ergangen sind - hat der EuGH die Kriterien des unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses bzw. der einklagbaren Verpflichtung allgemein unter Bezugnahme auf den Begriff des entgeltlichen Vertrages (nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der RL 2004/18/EG; vgl. in diesem Sinn auch § 6 BVergG 2006 - "entgeltliche Verträge") entwickelt. Daher können diese Parameter auch für die Prüfung der Frage herangezogen werden, ob die mit dem Verkauf einer beweglichen Sache in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen dem Vergaberecht unterliegen.Der EuGH hat im Urteil C-451/08, Helmut Müller GmbH, geprüft, ob ein mit einem Grundstücksverkauf in Zusammenhang stehendes Rechtsverhältnis als öffentlicher Bauauftrag anzusehen war. Dabei führte der EuGH aus, der erforderliche entgeltliche Charakter des Vertrages impliziere, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung gegen eine Gegenleistung erhalte, wobei die erbrachte Leistung "ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse für den öffentlichen Auftraggeber bedeuten" müsse. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse könne - neben dem Vorliegen eines Rechtstitels betreffend die Verfügbarkeit des Bauwerkes - in wirtschaftlichen Vorteilen bestehen, die der öffentliche Auftraggeber aus der zukünftigen Nutzung der erbrachten Leistung ziehen könne, in seiner finanziellen Beteiligung daran oder in den Risiken, die er im Fall eines wirtschaftlichen Fehlschlages trage (siehe zu all dem die Rn. 48 ff). Weiters hat der EuGH im zitierten Urteil festgehalten, der Begriff des öffentlichen Bauauftrags setze voraus, dass der Auftragnehmer eine rechtsverbindliche Verpflichtung übernehme, deren Erfüllung einklagbar sei (Rn. 62 f). Auch wenn die Ausführungen des EuGH im zitierten Urteil zur Veräußerung eines Grundstückes und damit in Zusammenhang stehenden Bauleistungen ergangen sind - hat der EuGH die Kriterien des unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses bzw. der einklagbaren Verpflichtung allgemein unter Bezugnahme auf den Begriff des entgeltlichen Vertrages (nach Artikel eins, Absatz 2, Litera a, der RL 2004/18/EG; vergleiche in diesem Sinn auch Paragraph 6, BVergG 2006 - "entgeltliche Verträge") entwickelt. Daher können diese Parameter auch für die Prüfung der Frage herangezogen werden, ob die mit dem Verkauf einer beweglichen Sache in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen dem Vergaberecht unterliegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040059.J02

Im RIS seit

27.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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