RS Vwgh 2015/4/22 Ra 2015/12/0016

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §33;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber als Zulässigkeitsgrund ins Treffen führt, das in seinem Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Ereignis habe auch trotz Anwendung der allergrößten Vorsicht von einem äußerst sorgfältigen Rechtsanwalt nicht verhindert werden können, weshalb die in seinem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten und bescheinigten Gründe "jedenfalls gerechtfertigte Gründe" für seine Bewilligung gebildet hätten, zeigt er keine konkret umschriebene grundsätzliche Rechtsfrage auf. Er verkennt nämlich das Argument des VwG, wonach die im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Umstände betreffend die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Übermittlung der außerordentlichen Revision an das VwG per Post deshalb nicht kausal für die Fristversäumung gewesen sind, weil dem Rechtsanwalt des Revisionswerbers die Übermittlung des Schriftstückes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs offen gestanden wäre. Dieser Annahme des VwG tritt der Revisionswerber in seinen gesonderten Zulässigkeitsbehauptungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage konkret entgegen. Wohl verweist er auf die inhaltlichen Ausführungen seiner Revision (vgl B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003). Dem ist - neben der Unzulässigkeit des diesbezüglichen Verweises aus prozessualer Sicht - insbesondere entgegenzuhalten, dass eine Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages jedenfalls eine Fristversäumung vorausgesetzt hätte. Eine solche läge wiederum nur unter der rechtlichen Annahme vor, dass die Übermittlung der außerordentlichen Revision per Fax nicht fristwahrend war. Unter dieser Annahme wäre freilich den vom Revisionswerber zugunsten der Übermittlung per Telefax ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitsargumenten (im Hinblick auf eine dann vorliegende rechtliche Untauglichkeit einer solchen Übermittlung zur Fristwahrung) der Boden entzogen. Vielmehr hätte dann eine - auch in der Revision nicht als technisch ausgeschlossen bezeichnete - Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr jedenfalls versucht werden müssen.Soweit der Revisionswerber als Zulässigkeitsgrund ins Treffen führt, das in seinem Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Ereignis habe auch trotz Anwendung der allergrößten Vorsicht von einem äußerst sorgfältigen Rechtsanwalt nicht verhindert werden können, weshalb die in seinem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten und bescheinigten Gründe "jedenfalls gerechtfertigte Gründe" für seine Bewilligung gebildet hätten, zeigt er keine konkret umschriebene grundsätzliche Rechtsfrage auf. Er verkennt nämlich das Argument des VwG, wonach die im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Umstände betreffend die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Übermittlung der außerordentlichen Revision an das VwG per Post deshalb nicht kausal für die Fristversäumung gewesen sind, weil dem Rechtsanwalt des Revisionswerbers die Übermittlung des Schriftstückes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs offen gestanden wäre. Dieser Annahme des VwG tritt der Revisionswerber in seinen gesonderten Zulässigkeitsbehauptungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage konkret entgegen. Wohl verweist er auf die inhaltlichen Ausführungen seiner Revision vergleiche B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003). Dem ist - neben der Unzulässigkeit des diesbezüglichen Verweises aus prozessualer Sicht - insbesondere entgegenzuhalten, dass eine Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages jedenfalls eine Fristversäumung vorausgesetzt hätte. Eine solche läge wiederum nur unter der rechtlichen Annahme vor, dass die Übermittlung der außerordentlichen Revision per Fax nicht fristwahrend war. Unter dieser Annahme wäre freilich den vom Revisionswerber zugunsten der Übermittlung per Telefax ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitsargumenten (im Hinblick auf eine dann vorliegende rechtliche Untauglichkeit einer solchen Übermittlung zur Fristwahrung) der Boden entzogen. Vielmehr hätte dann eine - auch in der Revision nicht als technisch ausgeschlossen bezeichnete - Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr jedenfalls versucht werden müssen.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120016.L02

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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