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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber als Zulässigkeitsgrund ins Treffen führt, das in seinem Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Ereignis habe auch trotz Anwendung der allergrößten Vorsicht von einem äußerst sorgfältigen Rechtsanwalt nicht verhindert werden können, weshalb die in seinem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten und bescheinigten Gründe "jedenfalls gerechtfertigte Gründe" für seine Bewilligung gebildet hätten, zeigt er keine konkret umschriebene grundsätzliche Rechtsfrage auf. Er verkennt nämlich das Argument des VwG, wonach die im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Umstände betreffend die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Übermittlung der außerordentlichen Revision an das VwG per Post deshalb nicht kausal für die Fristversäumung gewesen sind, weil dem Rechtsanwalt des Revisionswerbers die Übermittlung des Schriftstückes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs offen gestanden wäre. Dieser Annahme des VwG tritt der Revisionswerber in seinen gesonderten Zulässigkeitsbehauptungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage konkret entgegen. Wohl verweist er auf die inhaltlichen Ausführungen seiner Revision (vgl B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003). Dem ist - neben der Unzulässigkeit des diesbezüglichen Verweises aus prozessualer Sicht - insbesondere entgegenzuhalten, dass eine Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages jedenfalls eine Fristversäumung vorausgesetzt hätte. Eine solche läge wiederum nur unter der rechtlichen Annahme vor, dass die Übermittlung der außerordentlichen Revision per Fax nicht fristwahrend war. Unter dieser Annahme wäre freilich den vom Revisionswerber zugunsten der Übermittlung per Telefax ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitsargumenten (im Hinblick auf eine dann vorliegende rechtliche Untauglichkeit einer solchen Übermittlung zur Fristwahrung) der Boden entzogen. Vielmehr hätte dann eine - auch in der Revision nicht als technisch ausgeschlossen bezeichnete - Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr jedenfalls versucht werden müssen.Soweit der Revisionswerber als Zulässigkeitsgrund ins Treffen führt, das in seinem Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Ereignis habe auch trotz Anwendung der allergrößten Vorsicht von einem äußerst sorgfältigen Rechtsanwalt nicht verhindert werden können, weshalb die in seinem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten und bescheinigten Gründe "jedenfalls gerechtfertigte Gründe" für seine Bewilligung gebildet hätten, zeigt er keine konkret umschriebene grundsätzliche Rechtsfrage auf. Er verkennt nämlich das Argument des VwG, wonach die im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Umstände betreffend die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Übermittlung der außerordentlichen Revision an das VwG per Post deshalb nicht kausal für die Fristversäumung gewesen sind, weil dem Rechtsanwalt des Revisionswerbers die Übermittlung des Schriftstückes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs offen gestanden wäre. Dieser Annahme des VwG tritt der Revisionswerber in seinen gesonderten Zulässigkeitsbehauptungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage konkret entgegen. Wohl verweist er auf die inhaltlichen Ausführungen seiner Revision vergleiche B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003). Dem ist - neben der Unzulässigkeit des diesbezüglichen Verweises aus prozessualer Sicht - insbesondere entgegenzuhalten, dass eine Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages jedenfalls eine Fristversäumung vorausgesetzt hätte. Eine solche läge wiederum nur unter der rechtlichen Annahme vor, dass die Übermittlung der außerordentlichen Revision per Fax nicht fristwahrend war. Unter dieser Annahme wäre freilich den vom Revisionswerber zugunsten der Übermittlung per Telefax ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitsargumenten (im Hinblick auf eine dann vorliegende rechtliche Untauglichkeit einer solchen Übermittlung zur Fristwahrung) der Boden entzogen. Vielmehr hätte dann eine - auch in der Revision nicht als technisch ausgeschlossen bezeichnete - Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr jedenfalls versucht werden müssen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120016.L02Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016