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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Da der angefochtene Beschluss des VwG ausschließlich über die Frage der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages abgesprochen hat, ohne dass eine Zurückweisung der (dem VwGH vorgelegten) außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des VwG vorgenommen worden wäre (vgl. § 30a Abs. 7 erster Satz VwGG), ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers durch den angefochtenen Beschluss des VwG nur in diesem Beschwerdepunkt überhaupt denkmöglich. Daher ist die in der Revision als Zulässigkeitsgrund umschriebene Rechtsfrage, ob die Übermittlung der außerordentlichen Revision gegen diesen Beschluss per Telefax fristwahrend war und ob diese Eingabe (folglich) einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen gewesen wäre, nicht geeignet, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision zu begründen, weil auch bejahendenfalls eine Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages (dann schon mangels Fristversäumung) nicht in Betracht gekommen wäre.Da der angefochtene Beschluss des VwG ausschließlich über die Frage der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages abgesprochen hat, ohne dass eine Zurückweisung der (dem VwGH vorgelegten) außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des VwG vorgenommen worden wäre vergleiche Paragraph 30 a, Absatz 7, erster Satz VwGG), ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers durch den angefochtenen Beschluss des VwG nur in diesem Beschwerdepunkt überhaupt denkmöglich. Daher ist die in der Revision als Zulässigkeitsgrund umschriebene Rechtsfrage, ob die Übermittlung der außerordentlichen Revision gegen diesen Beschluss per Telefax fristwahrend war und ob diese Eingabe (folglich) einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen gewesen wäre, nicht geeignet, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision zu begründen, weil auch bejahendenfalls eine Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages (dann schon mangels Fristversäumung) nicht in Betracht gekommen wäre.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120016.L01Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016