RS Vwgh 2015/4/22 Ra 2015/10/0004

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §427;
MSG Wr 2010 §12 Abs1;
MSG Wr 2010 §12 Abs2 Z2;
MSG Wr 2010 §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Erfolgt keine Übergabe eines Sparbüches an eine andere Person, wird das Sparbuch nicht in ihr Eigentum übertragen, auch wenn ihr das Losungswort bekannt ist. Da eine Übergabe der Sparbücher nicht erfolgt ist, wurden die Sparbücher nicht in das Eigentum des Mindestsicherungsbeziehers übertragen, auch wenn diesem das Losungswort bekannt ist (vgl. E 8. Oktober 2014, 2013/10/0099). Das VwG ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass das auf diesen Sparbüchern erliegende Vermögen Ersparnisse des Mindestsicherungsbeziehers darstellt.Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Erfolgt keine Übergabe eines Sparbüches an eine andere Person, wird das Sparbuch nicht in ihr Eigentum übertragen, auch wenn ihr das Losungswort bekannt ist. Da eine Übergabe der Sparbücher nicht erfolgt ist, wurden die Sparbücher nicht in das Eigentum des Mindestsicherungsbeziehers übertragen, auch wenn diesem das Losungswort bekannt ist vergleiche E 8. Oktober 2014, 2013/10/0099). Das VwG ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass das auf diesen Sparbüchern erliegende Vermögen Ersparnisse des Mindestsicherungsbeziehers darstellt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100004.L02

Im RIS seit

20.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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