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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
ABGB §427;Rechtssatz
Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Erfolgt keine Übergabe eines Sparbüches an eine andere Person, wird das Sparbuch nicht in ihr Eigentum übertragen, auch wenn ihr das Losungswort bekannt ist. Da eine Übergabe der Sparbücher nicht erfolgt ist, wurden die Sparbücher nicht in das Eigentum des Mindestsicherungsbeziehers übertragen, auch wenn diesem das Losungswort bekannt ist (vgl. E 8. Oktober 2014, 2013/10/0099). Das VwG ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass das auf diesen Sparbüchern erliegende Vermögen Ersparnisse des Mindestsicherungsbeziehers darstellt.Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Erfolgt keine Übergabe eines Sparbüches an eine andere Person, wird das Sparbuch nicht in ihr Eigentum übertragen, auch wenn ihr das Losungswort bekannt ist. Da eine Übergabe der Sparbücher nicht erfolgt ist, wurden die Sparbücher nicht in das Eigentum des Mindestsicherungsbeziehers übertragen, auch wenn diesem das Losungswort bekannt ist vergleiche E 8. Oktober 2014, 2013/10/0099). Das VwG ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass das auf diesen Sparbüchern erliegende Vermögen Ersparnisse des Mindestsicherungsbeziehers darstellt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100004.L02Im RIS seit
20.05.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015