RS Vwgh 2015/4/22 Ra 2014/16/0037

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §50;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/16/0038 Ra 2014/16/0039 Ra 2014/16/0042 Ra 2014/16/0041 Ra 2014/16/0040

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, trotz der Weiterleitungspflicht, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt, somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (vgl. etwa die in Ritz, BAO5, unter Rz 5 zu § 50 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, trotz der Weiterleitungspflicht, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt, somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung vergleiche etwa die in Ritz, BAO5, unter Rz 5 zu Paragraph 50, BAO wiedergegebene Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014160037.L01

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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