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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §50;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/16/0038 Ra 2014/16/0039 Ra 2014/16/0042 Ra 2014/16/0041 Ra 2014/16/0040Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, trotz der Weiterleitungspflicht, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt, somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (vgl. etwa die in Ritz, BAO5, unter Rz 5 zu § 50 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, trotz der Weiterleitungspflicht, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt, somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung vergleiche etwa die in Ritz, BAO5, unter Rz 5 zu Paragraph 50, BAO wiedergegebene Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014160037.L01Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015