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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §15 idF 2003/I/071;Rechtssatz
Insbesondere die Materialien zu dem auf das Pensionsreformgesetz 2004 zurückgehenden § 5 Abs. 2b PG 1965 (NR 87. Sitzung, 22. GP, 18.11.2004, S 163) zeigen, dass der Pensionsantritt im Rahmen der Langzeiterwerbstätigenregelung bis zu dem in § 5 Abs. 2b PG 1965 genannten, zwischenzeitig bis Ende 2013 hinausgeschobenen Zeitpunkt grundsätzlich abschlagsfrei erfolgen solle, von der Regel also jedenfalls alle Beamten betroffen sein sollen, die vor dem 1. Jänner 2014 ihre Ruhestandsversetzung gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 bewirkt haben (darüber hinaus kommt diese Begünstigung auch all jenen zugute, die zwar die Anspruchsvoraussetzungen für einen Pensionsantritt nach dieser Regelung bis Ende 2013 erfüllen, ihre Versetzung in den Ruhestand jedoch auf einen danach liegenden Zeitpunkt aufschieben).Insbesondere die Materialien zu dem auf das Pensionsreformgesetz 2004 zurückgehenden Paragraph 5, Absatz 2 b, PG 1965 (NR 87. Sitzung, 22. GP, 18.11.2004, S 163) zeigen, dass der Pensionsantritt im Rahmen der Langzeiterwerbstätigenregelung bis zu dem in Paragraph 5, Absatz 2 b, PG 1965 genannten, zwischenzeitig bis Ende 2013 hinausgeschobenen Zeitpunkt grundsätzlich abschlagsfrei erfolgen solle, von der Regel also jedenfalls alle Beamten betroffen sein sollen, die vor dem 1. Jänner 2014 ihre Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 bewirkt haben (darüber hinaus kommt diese Begünstigung auch all jenen zugute, die zwar die Anspruchsvoraussetzungen für einen Pensionsantritt nach dieser Regelung bis Ende 2013 erfüllen, ihre Versetzung in den Ruhestand jedoch auf einen danach liegenden Zeitpunkt aufschieben).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120023.L04Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017