RS Vwgh 2015/4/22 Ra 2014/12/0015

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs6;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 38 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994 ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob eine Versetzung zulässig war, vorgesehen. Dies gilt auch für den Fall einer qualifizierten Verwendungsänderung, die nach § 40 Abs. 4 Krnt DienstrechtsG 1994 einer Versetzung gleichzuhalten ist. Liegt lediglich eine schlichte, nicht einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung (§ 40 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994) vor, so hat der VwGH die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise auch in diesem Fall aus allgemeinen Rechtsschutzüberlegungen bejaht, obwohl eine dem § 38 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994 entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechtes auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in diesem Zusammenhang in § 40 Krnt DienstrechtsG 1994 fehlt (vgl. E 13. März 2002, 2001/12/0197; E 13. September 2001, 97/12/0210).Nach Paragraph 38, Absatz 6, Krnt DienstrechtsG 1994 ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob eine Versetzung zulässig war, vorgesehen. Dies gilt auch für den Fall einer qualifizierten Verwendungsänderung, die nach Paragraph 40, Absatz 4, Krnt DienstrechtsG 1994 einer Versetzung gleichzuhalten ist. Liegt lediglich eine schlichte, nicht einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung (Paragraph 40, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994) vor, so hat der VwGH die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise auch in diesem Fall aus allgemeinen Rechtsschutzüberlegungen bejaht, obwohl eine dem Paragraph 38, Absatz 6, Krnt DienstrechtsG 1994 entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechtes auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in diesem Zusammenhang in Paragraph 40, Krnt DienstrechtsG 1994 fehlt vergleiche E 13. März 2002, 2001/12/0197; E 13. September 2001, 97/12/0210).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120015.L02

Im RIS seit

13.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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