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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach § 38 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994 ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob eine Versetzung zulässig war, vorgesehen. Dies gilt auch für den Fall einer qualifizierten Verwendungsänderung, die nach § 40 Abs. 4 Krnt DienstrechtsG 1994 einer Versetzung gleichzuhalten ist. Liegt lediglich eine schlichte, nicht einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung (§ 40 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994) vor, so hat der VwGH die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise auch in diesem Fall aus allgemeinen Rechtsschutzüberlegungen bejaht, obwohl eine dem § 38 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994 entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechtes auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in diesem Zusammenhang in § 40 Krnt DienstrechtsG 1994 fehlt (vgl. E 13. März 2002, 2001/12/0197; E 13. September 2001, 97/12/0210).Nach Paragraph 38, Absatz 6, Krnt DienstrechtsG 1994 ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob eine Versetzung zulässig war, vorgesehen. Dies gilt auch für den Fall einer qualifizierten Verwendungsänderung, die nach Paragraph 40, Absatz 4, Krnt DienstrechtsG 1994 einer Versetzung gleichzuhalten ist. Liegt lediglich eine schlichte, nicht einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung (Paragraph 40, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994) vor, so hat der VwGH die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise auch in diesem Fall aus allgemeinen Rechtsschutzüberlegungen bejaht, obwohl eine dem Paragraph 38, Absatz 6, Krnt DienstrechtsG 1994 entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechtes auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in diesem Zusammenhang in Paragraph 40, Krnt DienstrechtsG 1994 fehlt vergleiche E 13. März 2002, 2001/12/0197; E 13. September 2001, 97/12/0210).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120015.L02Im RIS seit
13.05.2015Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016