RS Vwgh 2015/4/22 Ra 2014/04/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/04/0047 Ra 2014/04/0048 Ra 2014/04/0051 Ra 2014/04/0050 Ra 2014/04/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/22/0228 E 29. Jänner 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich hat die Behörde Beweisanträgen zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Grundsatz der Unbeschränktheit Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040046.L11

Im RIS seit

26.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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