RS Vwgh 2015/4/22 Ra 2014/04/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2015
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Index

E1P
E6J
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
62011CJ0199 Otis VORAB;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
MRK Art6 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/04/0047 Ra 2014/04/0048 Ra 2014/04/0051 Ra 2014/04/0050 Ra 2014/04/0049

Rechtssatz

Das Prinzip der Waffengleichheit stellt einen der Wesenszüge des fairen Verfahrens iSd Art. 6 MRK dar (Hinweis E des VfGH vom 10. März 2015, G 180/2014 ua, mwN auf Rechtsprechung des EGMR, und das hg. E vom 14. Oktober 2011, 2008/09/0125, mwN). Es gewährt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei, die ihren Standpunkt entweder persönlich oder angemessen vertreten darlegen können muss. Das Gericht hat das Parteivorbringen und die präsentierten Beweise angemessen zu würdigen. Die Waffengleichheit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK erfordert es, dass in einem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, von jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. das Urteil des EGMR vom 15. Juli 2010, Mladoschovitz gegen Österreich, Appl. 38663/06, Rn. 36). Der in Art. 47 der Charta der Grundrechte (GRC) verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes umfasst mehrere Elemente, zu denen u.a. die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, gehören. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Kartellrecht das Urteil des EuGH vom 6. November 2012 in der Rechtssache C-199/11, Europese Gemeenschap gegen Otis NV und andere, Rn. 48 und 71).Das Prinzip der Waffengleichheit stellt einen der Wesenszüge des fairen Verfahrens iSd Artikel 6, MRK dar (Hinweis E des VfGH vom 10. März 2015, G 180/2014 ua, mwN auf Rechtsprechung des EGMR, und das hg. E vom 14. Oktober 2011, 2008/09/0125, mwN). Es gewährt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei, die ihren Standpunkt entweder persönlich oder angemessen vertreten darlegen können muss. Das Gericht hat das Parteivorbringen und die präsentierten Beweise angemessen zu würdigen. Die Waffengleichheit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK erfordert es, dass in einem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, von jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen vergleiche das Urteil des EGMR vom 15. Juli 2010, Mladoschovitz gegen Österreich, Appl. 38663/06, Rn. 36). Der in Artikel 47, der Charta der Grundrechte (GRC) verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes umfasst mehrere Elemente, zu denen u.a. die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, gehören. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen vergleiche im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Kartellrecht das Urteil des EuGH vom 6. November 2012 in der Rechtssache C-199/11, Europese Gemeenschap gegen Otis NV und andere, Rn. 48 und 71).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0199 Otis VORAB

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040046.L09

Im RIS seit

26.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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