Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/04/0047 Ra 2014/04/0048 Ra 2014/04/0051 Ra 2014/04/0050 Ra 2014/04/0049Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der durch Art. 83 Abs. 2 B-VG geforderten eindeutigen Festlegung von Behördenzuständigkeiten (vgl. so zur ausschließlichen Zuständigkeit der Datenschutzkommission iZm einer Maßnahmenbeschwerde nach SPG das E vom 22. Dezember 2010, 2006/01/0488) kommt die Zuständigkeit zur Überprüfung von Datenanwendungen im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung von Rechten nach dem DSG 2000 (§ 30 leg. cit.) sowie auf Entscheidung über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 leg. cit. vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet (§ 31 Abs. 2 DSG 2000), nach diesem Bundesgesetz ausschließlich der Datenschutzbehörde zu. Die gerügte Verletzung der §§ 6 und 7 DSG 2000 wurde vom Verwaltungsgericht zutreffend nicht im Rahmen des Maßnahmenbeschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geprüft.Unter Berücksichtigung der durch Artikel 83, Absatz 2, B-VG geforderten eindeutigen Festlegung von Behördenzuständigkeiten vergleiche so zur ausschließlichen Zuständigkeit der Datenschutzkommission iZm einer Maßnahmenbeschwerde nach SPG das E vom 22. Dezember 2010, 2006/01/0488) kommt die Zuständigkeit zur Überprüfung von Datenanwendungen im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung von Rechten nach dem DSG 2000 (Paragraph 30, leg. cit.) sowie auf Entscheidung über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet (Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000), nach diesem Bundesgesetz ausschließlich der Datenschutzbehörde zu. Die gerügte Verletzung der Paragraphen 6 und 7 DSG 2000 wurde vom Verwaltungsgericht zutreffend nicht im Rahmen des Maßnahmenbeschwerdeverfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geprüft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040046.L08Im RIS seit
26.05.2015Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017