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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/04/0047 Ra 2014/04/0048 Ra 2014/04/0051 Ra 2014/04/0050 Ra 2014/04/0049Rechtssatz
Was den Einsatz forensischer Software anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundeswettbewerbsbehörde bei Hausdurchsuchungen nach § 12 Abs. 4 vorletzter Satz iVm § 11a Abs. 1 Z 2 WettbG 2002 die Befugnis zukommt, geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen. In diesem Zusammenhang normiert (seit der Novelle BGBl. I Nr. 13/2013) § 14 Abs. 2 WettbG 2002, dass die gemäß Abs. 1 leg. cit. hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde auch ermächtigt sind, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen. Damit sollte durch den Gesetzgeber klargestellt werden, dass auch die Sicherstellung von IT-Daten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Hilfeleistung bei Hausdurchsuchungen zulässig ist (RV 1804 BlgNR 24. GP, 17). Dass für eine Sicherstellung von IT-Daten forensische Software eingesetzt werden kann, ist nicht zu bezweifeln. Somit besteht für den Einsatz forensischer Software eine gesetzliche Grundlage.Was den Einsatz forensischer Software anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundeswettbewerbsbehörde bei Hausdurchsuchungen nach Paragraph 12, Absatz 4, vorletzter Satz in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2, WettbG 2002 die Befugnis zukommt, geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen. In diesem Zusammenhang normiert (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,) Paragraph 14, Absatz 2, WettbG 2002, dass die gemäß Absatz eins, leg. cit. hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde auch ermächtigt sind, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen. Damit sollte durch den Gesetzgeber klargestellt werden, dass auch die Sicherstellung von IT-Daten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Hilfeleistung bei Hausdurchsuchungen zulässig ist Regierungsvorlage 1804 BlgNR 24. GP, 17). Dass für eine Sicherstellung von IT-Daten forensische Software eingesetzt werden kann, ist nicht zu bezweifeln. Somit besteht für den Einsatz forensischer Software eine gesetzliche Grundlage.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040046.L06Im RIS seit
26.05.2015Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017