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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/04/0047 Ra 2014/04/0048 Ra 2014/04/0051 Ra 2014/04/0050 Ra 2014/04/0049Rechtssatz
Die Revisionswerberinnen rügen den Einsatz von forensischer Software, in concreto der von der Bundeswettbewerbsbehörde eingesetzten Programme "osTRIAGE" und "DumpIT", als Überschreitung des gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses beide Programme nicht ausgeführt wurden. Wenn die Bundeswettbewerbsbehörde meint, eine bekämpfbare Maßnahme liege schon aus diesem Grund nicht vor, ist festzuhalten, dass auch eine versuchte Ausführung dieser Programme eine Maßnahme darstellen kann (vgl. insoweit zu einer Maßnahmenbeschwerde gegen eine versuchte Abschiebung das E vom 23. Juli 1999, 99/02/0021).Die Revisionswerberinnen rügen den Einsatz von forensischer Software, in concreto der von der Bundeswettbewerbsbehörde eingesetzten Programme "osTRIAGE" und "DumpIT", als Überschreitung des gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses beide Programme nicht ausgeführt wurden. Wenn die Bundeswettbewerbsbehörde meint, eine bekämpfbare Maßnahme liege schon aus diesem Grund nicht vor, ist festzuhalten, dass auch eine versuchte Ausführung dieser Programme eine Maßnahme darstellen kann vergleiche insoweit zu einer Maßnahmenbeschwerde gegen eine versuchte Abschiebung das E vom 23. Juli 1999, 99/02/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040046.L05Im RIS seit
26.05.2015Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017