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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/04/0047 Ra 2014/04/0048 Ra 2014/04/0051 Ra 2014/04/0050 Ra 2014/04/0049Rechtssatz
Es ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Gegenständen gesucht wird, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden (Hinweis B vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063). In diesem Zusammenhang kommt der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 12 Abs. 4 vorletzter Satz iVm § 11a Abs. 1 Z 2 WettbG 2002 die Befugnis zu, geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen. Mit dieser Bestimmung werden daher auch elektronisch gespeicherte Unterlagen erfasst, wie im Übrigen auch § 14 Abs. 2 WettbG 2002 zeigt, der von der Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form spricht. Entscheidend ist, dass diese Unterlagen in den vom Hausdurchsuchungsbefehl erfassten Räumlichkeiten eingesehen werden können. Daher ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass es nicht darauf ankommt, ob derartige elektronische Unterlagen auf der Festplatte eines in den erfassten Räumlichkeiten befindlichen Endgerätes oder auf externen Speicherplätzen (etwa dem zentralen Server) gespeichert sind.Es ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Gegenständen gesucht wird, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden (Hinweis B vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063). In diesem Zusammenhang kommt der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 12, Absatz 4, vorletzter Satz in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2, WettbG 2002 die Befugnis zu, geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen. Mit dieser Bestimmung werden daher auch elektronisch gespeicherte Unterlagen erfasst, wie im Übrigen auch Paragraph 14, Absatz 2, WettbG 2002 zeigt, der von der Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form spricht. Entscheidend ist, dass diese Unterlagen in den vom Hausdurchsuchungsbefehl erfassten Räumlichkeiten eingesehen werden können. Daher ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass es nicht darauf ankommt, ob derartige elektronische Unterlagen auf der Festplatte eines in den erfassten Räumlichkeiten befindlichen Endgerätes oder auf externen Speicherplätzen (etwa dem zentralen Server) gespeichert sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040046.L04Im RIS seit
26.05.2015Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017