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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Sache des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Eine Rechtsmittelinstanz darf daher keine Sachentscheidung, hinsichtlich eines Auftrages, gegenüber einer Person, der die Erstbehörde diesen Auftrag nicht erteilt hat, treffen (vgl. E 20. März 2012, 2012/11/0013).Sache des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Eine Rechtsmittelinstanz darf daher keine Sachentscheidung, hinsichtlich eines Auftrages, gegenüber einer Person, der die Erstbehörde diesen Auftrag nicht erteilt hat, treffen vergleiche E 20. März 2012, 2012/11/0013).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100155.X02Im RIS seit
26.05.2015Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015