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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Personen, denen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden ist, kommt die Rechtsstellung als Mitbeteiligter nicht zu, weil durch den Erfolg der Anfechtung nur jene Personen in ihren rechtlichen Interessen berührt werden können, denen gegenüber der angefochtene Bescheid wirksam geworden ist (vgl. E 15. November 2001, 98/07/0104; E 22. März 2001, 97/03/0201).Personen, denen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden ist, kommt die Rechtsstellung als Mitbeteiligter nicht zu, weil durch den Erfolg der Anfechtung nur jene Personen in ihren rechtlichen Interessen berührt werden können, denen gegenüber der angefochtene Bescheid wirksam geworden ist vergleiche E 15. November 2001, 98/07/0104; E 22. März 2001, 97/03/0201).
Schlagworte
Beteiligter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100077.X03Im RIS seit
19.05.2015Zuletzt aktualisiert am
17.07.2015