RS Vwgh 2015/4/22 2012/10/0239

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zwar kann unter Umständen durch die Aufforderung zur Akteneinsicht dem Recht auf Parteiengehör Genüge getan werden, allerdings wurde die Bfin bzw. ihr Vertreter gerade nicht zur Akteneinsichtnahme aufgefordert. Daran vermag auch der Umstand, dass der Vertreter der Bfin schließlich - ohne dazu von der Erstbehörde aufgefordert worden zu sein - Akteneinsicht genommen hat, nichts zu ändern.

Schlagworte

Allgemein Verfahrensbestimmungen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100239.X05

Im RIS seit

20.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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