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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zwar kann unter Umständen durch die Aufforderung zur Akteneinsicht dem Recht auf Parteiengehör Genüge getan werden, allerdings wurde die Bfin bzw. ihr Vertreter gerade nicht zur Akteneinsichtnahme aufgefordert. Daran vermag auch der Umstand, dass der Vertreter der Bfin schließlich - ohne dazu von der Erstbehörde aufgefordert worden zu sein - Akteneinsicht genommen hat, nichts zu ändern.
Schlagworte
Allgemein Verfahrensbestimmungen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100239.X05Im RIS seit
20.05.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015