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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Einräumung des Parteiengehörs hat auf solche förmliche Weise zu erfolgen, dass für die Partei erkennbar ist, dass ihr die belangte Behörde Parteiengehör einräumen will (vgl. E 9. Juni 1994, 93/06/0174); erkennbar muss somit dabei auch sein, dass der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zum "Ergebnis der Beweisaufnahme" eingeräumt wird.Die Einräumung des Parteiengehörs hat auf solche förmliche Weise zu erfolgen, dass für die Partei erkennbar ist, dass ihr die belangte Behörde Parteiengehör einräumen will vergleiche E 9. Juni 1994, 93/06/0174); erkennbar muss somit dabei auch sein, dass der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zum "Ergebnis der Beweisaufnahme" eingeräumt wird.
Schlagworte
Allgemein Verfahrensbestimmungen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100239.X04Im RIS seit
20.05.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015