RS Vwgh 2015/4/22 2012/10/0239

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Einräumung des Parteiengehörs hat auf solche förmliche Weise zu erfolgen, dass für die Partei erkennbar ist, dass ihr die belangte Behörde Parteiengehör einräumen will (vgl. E 9. Juni 1994, 93/06/0174); erkennbar muss somit dabei auch sein, dass der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zum "Ergebnis der Beweisaufnahme" eingeräumt wird.Die Einräumung des Parteiengehörs hat auf solche förmliche Weise zu erfolgen, dass für die Partei erkennbar ist, dass ihr die belangte Behörde Parteiengehör einräumen will vergleiche E 9. Juni 1994, 93/06/0174); erkennbar muss somit dabei auch sein, dass der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zum "Ergebnis der Beweisaufnahme" eingeräumt wird.

Schlagworte

Allgemein Verfahrensbestimmungen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100239.X04

Im RIS seit

20.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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