RS Vwgh 2015/4/22 2012/10/0239

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 45 Abs. 3 AVG sieht vor, dass der Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren bisher erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen ist.Paragraph 45, Absatz 3, AVG sieht vor, dass der Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren bisher erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen ist.

Schlagworte

Allgemein Verfahrensbestimmungen Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100239.X02

Im RIS seit

20.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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