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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 45 Abs. 3 AVG sieht vor, dass der Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren bisher erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen ist.Paragraph 45, Absatz 3, AVG sieht vor, dass der Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren bisher erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen ist.
Schlagworte
Allgemein Verfahrensbestimmungen Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100239.X02Im RIS seit
20.05.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015