Index
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 43 Slbg. SHG 1975 unterliegt einer zeitlichen Beschränkung. Solche Ersatzansprüche verjähren dann, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt wurde, mehr als drei Jahre bzw. im Fall der Hilfegewährung nach § 17 Slbg. SHG 1975 mehr als fünf Jahre vergangen sind (§ 45 Abs. 1 erster Satz Slbg. SHG 1975). Dieser Fristenlauf wird ua durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG unterbrochen (§ 45 Abs. 1 zweiter Satz Slbg. SHG 1975).Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 43, Slbg. SHG 1975 unterliegt einer zeitlichen Beschränkung. Solche Ersatzansprüche verjähren dann, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt wurde, mehr als drei Jahre bzw. im Fall der Hilfegewährung nach Paragraph 17, Slbg. SHG 1975 mehr als fünf Jahre vergangen sind (Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz Slbg. SHG 1975). Dieser Fristenlauf wird ua durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG unterbrochen (Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz Slbg. SHG 1975).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verfahrensbestimmungen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100239.X01Im RIS seit
20.05.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015