RS Vwgh 2015/4/22 2012/10/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2015
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0079 E 2. September 2008 RS 3

Stammrechtssatz

§ 43 Abs. 2 Tir NatSchG bezweckt nicht den Schutz von Eigentümerrechten. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/10/0163, den Beschluss vom 22. Dezember 1997, Zl. 97/10/0153, und die jeweils zit. Vorjudikatur), lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Aus der genannten Vorschrift kann - anders als nach der anders gelagerten Vorschrift des Kärntner Naturschutzgesetzes - eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers nicht abgeleitet werden.Paragraph 43, Absatz 2, Tir NatSchG bezweckt nicht den Schutz von Eigentümerrechten. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat vergleiche z. B. das Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/10/0163, den Beschluss vom 22. Dezember 1997, Zl. 97/10/0153, und die jeweils zit. Vorjudikatur), lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Aus der genannten Vorschrift kann - anders als nach der anders gelagerten Vorschrift des Kärntner Naturschutzgesetzes - eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100016.X02

Im RIS seit

20.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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