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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs2;Rechtssatz
Wenn einer Abstandnahme von einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses lediglich die Darstellungen der Beamtin zugrunde lagen und sich noch während des provisorischen Dienstverhältnisses herausstellt, dass diese Angaben unrichtig waren, muss die Dienstbehörde, um die Zweckbestimmung des provisorischen Dienstverhältnisses nicht zu vereiteln, die Möglichkeit haben, die mangelnde Eignung der Beamtin, die sich erst nachträglich herausstellte, zum Anlass einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses zu nehmen. Die Dienstbehörde muss schließlich in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlich vorgefallenen Geschehens zu beurteilen, ob die Beamtin ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt hat, das gegen eine Übernahme in das definitive Dienstverhältnis spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120124.X04Im RIS seit
14.05.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015