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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden in alkoholisiertem Zustand, wie es der Beamtin vorgeworfen wurde, einen Umstand darstellt, der die künftige Eignung der Beamtin für den Dienst ernstlich in Frage stellt. Das Verhalten erfüllt zweifellos den Tatbestand nach § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 (vgl. E 22. April 1998, 98/12/0069).Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden in alkoholisiertem Zustand, wie es der Beamtin vorgeworfen wurde, einen Umstand darstellt, der die künftige Eignung der Beamtin für den Dienst ernstlich in Frage stellt. Das Verhalten erfüllt zweifellos den Tatbestand nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 vergleiche E 22. April 1998, 98/12/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120124.X03Im RIS seit
14.05.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015