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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Eine Verzichtserklärung stellt eine annahmebedürftige Willenserklärung dar. Eine Erklärung gegenüber einem Dritten genügt nicht (vgl. OGH RIS-Justiz RS0034122).Eine Verzichtserklärung stellt eine annahmebedürftige Willenserklärung dar. Eine Erklärung gegenüber einem Dritten genügt nicht vergleiche OGH RIS-Justiz RS0034122).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120124.X01Im RIS seit
14.05.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015