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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art1;Rechtssatz
Wie sich aus der zur Richtlinie 2000/78/EG ergangenen Rechtsprechung des EuGH ergibt, begründet die Regelung eines Mitgliedstaates, die nur verheirateten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Vergünstigungen in Bezug auf das Entgelt oder die Arbeitsbedingungen einräumt, während die Schließung einer Ehe in diesem Mitgliedstaat rechtlich nur zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts möglich ist, eine unmittelbare, auf der sexuellen Ausrichtung beruhende Diskriminierung von homosexuellen Arbeitnehmern, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft bzw. einen "PACS" geschlossen haben und sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. EuGH Urteil 1.4.2008, C-267/06, Maruko; Urteil 10. Mai 2011, C-147/08, Römer; Urteil 12.12.2013, C-267/12, Hay).Wie sich aus der zur Richtlinie 2000/78/EG ergangenen Rechtsprechung des EuGH ergibt, begründet die Regelung eines Mitgliedstaates, die nur verheirateten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Vergünstigungen in Bezug auf das Entgelt oder die Arbeitsbedingungen einräumt, während die Schließung einer Ehe in diesem Mitgliedstaat rechtlich nur zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts möglich ist, eine unmittelbare, auf der sexuellen Ausrichtung beruhende Diskriminierung von homosexuellen Arbeitnehmern, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft bzw. einen "PACS" geschlossen haben und sich in einer vergleichbaren Situation befinden vergleiche EuGH Urteil 1.4.2008, C-267/06, Maruko; Urteil 10. Mai 2011, C-147/08, Römer; Urteil 12.12.2013, C-267/12, Hay).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0267 Maruko VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120113.X05Im RIS seit
29.05.2015Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017