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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wenn der Arbeitsplatz eines Beamten auf Grund der von diesem wahrzunehmenden Zusatzaufgaben (hier: Koordination und Leitung von Schulungen) ein im Vergleich zur Richtverwendung höheres Maß an Fachwissen, Denkleistung oder Verantwortung erfordert, kann dieser Umstand nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die einzelnen Tätigkeiten, für die dieses höhere Fachwissen, Denkleistung oder Verantwortung erforderlich ist, nur in einem im Verhältnis zur sonstigen Tätigkeit des Beamten geringen Ausmaß erbracht werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120066.X02Im RIS seit
18.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015