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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0116 E 20. Mai 2008 RS 4Stammrechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der Sektion, bei der der Beschwerdeführer beschäftigt war, der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist, kann für sich allein nicht geschlossen werden, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers deshalb einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet werden müsste. Dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht - wie von ihm angestrebt - der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet werden kann, könnte nur derart erwiesen werden, dass gezeigt wird, dass dieser Arbeitsplatz in Relation zu einer Richtverwendung der Funktionsgruppe 3 einen gleichen oder niedrigeren Punktewert aufweist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Das Bemühen des Bewertungsgutachtens, diesen Weg durch Vergleich mit einer Richtverwendung der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zu beschreiten, scheitert aber daran, dass die Bewertung der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung nicht nachvollziehbar begründet ist.Aus dem Umstand, dass der Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der Sektion, bei der der Beschwerdeführer beschäftigt war, der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist, kann für sich allein nicht geschlossen werden, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers deshalb einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet werden müsste. Dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht - wie von ihm angestrebt - der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet werden kann, könnte nur derart erwiesen werden, dass gezeigt wird, dass dieser Arbeitsplatz in Relation zu einer Richtverwendung der Funktionsgruppe 3 einen gleichen oder niedrigeren Punktewert aufweist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Das Bemühen des Bewertungsgutachtens, diesen Weg durch Vergleich mit einer Richtverwendung der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zu beschreiten, scheitert aber daran, dass die Bewertung der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung nicht nachvollziehbar begründet ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120066.X01Im RIS seit
18.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015