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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung gemäß § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 wurde vom VwGH mit Beschluss am 2. August 2013 zu Zl. 2013/21/0104 mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen. Der Revisionswerber hatte gegen den genannten Bescheid schon im April 2013 auch eine Beschwerde an den VfGH erhoben. Diese Beschwerde wies der VfGH - ihre Zulässigkeit ohne Weiteres ausdrücklich unterstellend - nach Abschluss eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend § 46 Abs. 1a FrPolG 2005 (idF FrÄG 2011) mit Erkenntnis vom 24. Februar 2015, B 77/2013-14, als unbegründet ab. Unter einem wurde die Beschwerde antragsgemäß dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Diese vom VfGH nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem VwGH abgetretene Beschwerde gilt in analoger Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG 2013 als (Übergangs-)Revision, für deren Behandlung die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind (vgl. E 21. Jänner 2014, Ro 2014/10/0117 bis 0119). Die somit als Revision anzusehende Beschwerde erweist sich schon aus den im Beschluss vom 2. August 2013 betreffend die "erste" gegen denselben Bescheid gerichtete Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angeführten Gründen als nicht zulässig. Demnach liegt mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges offenbare Unzuständigkeit des VwGH vor, die gemäß § 34 Abs. 3 VwGG - ohne Bindung an die diesbezügliche Auffassung des VfGH (vgl. B 18. Dezember 2008, 2008/08/0245; B 27. August 2014, Ro 2014/19/0005 bis 0009)- in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Es war daher auch die vorliegende Revision gemäß dem sinngemäß anzuwendenden § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FrPolG 2005 wurde vom VwGH mit Beschluss am 2. August 2013 zu Zl. 2013/21/0104 mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen. Der Revisionswerber hatte gegen den genannten Bescheid schon im April 2013 auch eine Beschwerde an den VfGH erhoben. Diese Beschwerde wies der VfGH - ihre Zulässigkeit ohne Weiteres ausdrücklich unterstellend - nach Abschluss eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend Paragraph 46, Absatz eins a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011) mit Erkenntnis vom 24. Februar 2015, B 77/2013-14, als unbegründet ab. Unter einem wurde die Beschwerde antragsgemäß dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Diese vom VfGH nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem VwGH abgetretene Beschwerde gilt in analoger Anwendung des Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013 als (Übergangs-)Revision, für deren Behandlung die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind vergleiche E 21. Jänner 2014, Ro 2014/10/0117 bis 0119). Die somit als Revision anzusehende Beschwerde erweist sich schon aus den im Beschluss vom 2. August 2013 betreffend die "erste" gegen denselben Bescheid gerichtete Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angeführten Gründen als nicht zulässig. Demnach liegt mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges offenbare Unzuständigkeit des VwGH vor, die gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG - ohne Bindung an die diesbezügliche Auffassung des VfGH vergleiche B 18. Dezember 2008, 2008/08/0245; B 27. August 2014, Ro 2014/19/0005 bis 0009)- in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Es war daher auch die vorliegende Revision gemäß dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210010.J01Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015