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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Rechtssatz
Die angemessene Entschädigung, von der § 15 Abs. 1 WRG 1959 spricht, bezieht sich auf sämtliche vermögensrechtlichen Nachteile für Fischereiberechtigte, die bei der Umsetzung einer wasserrechtlichen Bewilligung eintreten, die ohne oder nur unter teilweiser Berücksichtigung der Forderungen von Fischereiberechtigten erteilt wurde. Entscheidend ist dabei allein der für die Fischerei eingetretene Schaden; im vorliegenden Fall:Die angemessene Entschädigung, von der Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 spricht, bezieht sich auf sämtliche vermögensrechtlichen Nachteile für Fischereiberechtigte, die bei der Umsetzung einer wasserrechtlichen Bewilligung eintreten, die ohne oder nur unter teilweiser Berücksichtigung der Forderungen von Fischereiberechtigten erteilt wurde. Entscheidend ist dabei allein der für die Fischerei eingetretene Schaden; im vorliegenden Fall:
der durch die durchgeführte Bachabkehr für die Fischerei eingetretene vermögensrechtliche Nachteil. Dieser Nachteil ist aber im Nachhinein nicht mehr veränderbar.Der angefochtene Bescheid greift daher nicht mehr in die Rechtssphäre der revisionswerbenden Parteien ein. Auch im Entschädigungsverfahren würde sich ihre Rechtsstellung durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070001.J03Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015