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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Rechtssatz
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen. Mit einem Interesse an einer solchen Entscheidung des VwGH lässt sich daher ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Revisionswerber durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wären, sodass Entscheidungen von bloß abstrakt-theoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Insoweit besteht daher eine Einschränkung der Kontrolle von Verwaltungshandeln durch den VwGH. Nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, muss bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein (vgl. B 15. September 2011, 2006/04/0108; B 27. Jänner 2011, 2009/21/0163; B 29. September 2009, 2008/21/0646). Es ist nur derjenige legitimiert, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an den VwGH zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, weil der VwGH zu einer lediglich abstrakt-theoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit bekämpfter Bescheide nicht berufen ist (vgl. B 18. Februar 1999, 98/07/0015). Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für die Zulässigkeit einer Revision. Auf eine solche abstrakt-theoretische Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides liefe jedoch die meritorische Erledigung der vorliegenden Revision hinaus, weil der Bewilligungsbescheid der Bachabkehr nach ihrer Durchführung und infolge Zeitablaufs (vor Einbringung der Revision) keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei mehr ausüben kann (vgl. B 24. Mai 2012, 2009/07/0199).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen. Mit einem Interesse an einer solchen Entscheidung des VwGH lässt sich daher ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Revisionswerber durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wären, sodass Entscheidungen von bloß abstrakt-theoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Insoweit besteht daher eine Einschränkung der Kontrolle von Verwaltungshandeln durch den VwGH. Nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, muss bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein vergleiche B 15. September 2011, 2006/04/0108; B 27. Jänner 2011, 2009/21/0163; B 29. September 2009, 2008/21/0646). Es ist nur derjenige legitimiert, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an den VwGH zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, weil der VwGH zu einer lediglich abstrakt-theoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit bekämpfter Bescheide nicht berufen ist vergleiche B 18. Februar 1999, 98/07/0015). Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für die Zulässigkeit einer Revision. Auf eine solche abstrakt-theoretische Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides liefe jedoch die meritorische Erledigung der vorliegenden Revision hinaus, weil der Bewilligungsbescheid der Bachabkehr nach ihrer Durchführung und infolge Zeitablaufs (vor Einbringung der Revision) keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei mehr ausüben kann vergleiche B 24. Mai 2012, 2009/07/0199).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070001.J02Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015