RS Vwgh 2015/4/23 2012/07/0250

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Veröffentlicht am 23.04.2015
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der beschwerdeführenden Partei wurde keine Gelegenheit eingeräumt, zu der in einem anderen Verfahren, in dem ihr keine Parteistellung zukam, eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, Stellung zu nehmen. Die Verwertung dieser Stellungnahme im vorliegenden Verfahren, ohne der beschwerdeführenden Partei zuvor Parteiengehör eingeräumt und die Möglichkeit geboten zu haben, dazu Stellung zu nehmen, war somit mit Blick auf § 45 Abs. 3 AVG unzulässig (vgl. E 28. Mai 2014, 2012/07/0016).Der beschwerdeführenden Partei wurde keine Gelegenheit eingeräumt, zu der in einem anderen Verfahren, in dem ihr keine Parteistellung zukam, eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, Stellung zu nehmen. Die Verwertung dieser Stellungnahme im vorliegenden Verfahren, ohne der beschwerdeführenden Partei zuvor Parteiengehör eingeräumt und die Möglichkeit geboten zu haben, dazu Stellung zu nehmen, war somit mit Blick auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG unzulässig vergleiche E 28. Mai 2014, 2012/07/0016).

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070250.X02

Im RIS seit

28.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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