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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der beschwerdeführenden Partei wurde keine Gelegenheit eingeräumt, zu der in einem anderen Verfahren, in dem ihr keine Parteistellung zukam, eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, Stellung zu nehmen. Die Verwertung dieser Stellungnahme im vorliegenden Verfahren, ohne der beschwerdeführenden Partei zuvor Parteiengehör eingeräumt und die Möglichkeit geboten zu haben, dazu Stellung zu nehmen, war somit mit Blick auf § 45 Abs. 3 AVG unzulässig (vgl. E 28. Mai 2014, 2012/07/0016).Der beschwerdeführenden Partei wurde keine Gelegenheit eingeräumt, zu der in einem anderen Verfahren, in dem ihr keine Parteistellung zukam, eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, Stellung zu nehmen. Die Verwertung dieser Stellungnahme im vorliegenden Verfahren, ohne der beschwerdeführenden Partei zuvor Parteiengehör eingeräumt und die Möglichkeit geboten zu haben, dazu Stellung zu nehmen, war somit mit Blick auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG unzulässig vergleiche E 28. Mai 2014, 2012/07/0016).
Schlagworte
Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070250.X02Im RIS seit
28.05.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015