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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/05/0057 E 27. August 2014 RS 6Stammrechtssatz
In einem anderen verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgenommene Beweise, wie etwa ein dort eingeholtes Amtssachverständigengutachten, dürfen zwar gemäß § 46 AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herangezogen und verwertet werden dürfen. Dies setzt jedoch voraus, dass den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wird.In einem anderen verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgenommene Beweise, wie etwa ein dort eingeholtes Amtssachverständigengutachten, dürfen zwar gemäß Paragraph 46, AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herangezogen und verwertet werden dürfen. Dies setzt jedoch voraus, dass den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wird.
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070250.X01Im RIS seit
28.05.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015