RS Vwgh 2015/4/23 2012/07/0250

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Veröffentlicht am 23.04.2015
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0057 E 27. August 2014 RS 6

Stammrechtssatz

In einem anderen verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgenommene Beweise, wie etwa ein dort eingeholtes Amtssachverständigengutachten, dürfen zwar gemäß § 46 AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herangezogen und verwertet werden dürfen. Dies setzt jedoch voraus, dass den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wird.In einem anderen verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgenommene Beweise, wie etwa ein dort eingeholtes Amtssachverständigengutachten, dürfen zwar gemäß Paragraph 46, AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herangezogen und verwertet werden dürfen. Dies setzt jedoch voraus, dass den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wird.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070250.X01

Im RIS seit

28.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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