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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dabei ist durch richtigen Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter und durch hinreichende wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden. In Kanzleien, in denen sich die Mitarbeiter eines EDV-Systems bedienen, sind speziell darauf abgestellte Kontrollsysteme einzurichten, die Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen, weil auch in diesem Bereich Fehler infolge einer falschen Bedienung des Systems durch Kanzleiangestellte vorkommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070222.X02Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015