TE Vfgh Beschluss 1990/11/26 B1252/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §57 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Mandatsbescheid mangels Instanzenzugserschöpfung aufgrund der Nichterhebung einer Vorstellung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erließ am 28. September 1990 an die beschwerdeführende Gesellschaft einen auf §57 Abs1 iVm §68 Abs3 AVG 1950 gestützten Bescheid. Mit diesem Bescheid wurden zwei Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft abgeändert.römisch eins. 1. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erließ am 28. September 1990 an die beschwerdeführende Gesellschaft einen auf §57 Abs1 in Verbindung mit §68 Abs3 AVG 1950 gestützten Bescheid. Mit diesem Bescheid wurden zwei Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft abgeändert.

Der Bescheid vom 28. September 1990, Zl. 52.225/10-VB4/90, wird unter anderem damit begründet, daß durch die Einfuhr von Holz, welches mit Schädlingen befallen ist, die Gefahr des Eintrittes eines unabsehbaren Schadens für die Volkswirtschaft gegeben und deshalb die Erlassung eines Bescheides gemäß §57 Abs1 iVm §68 Abs3 AVG gerechtfertigt sei. In der Rechtsmittelbelehrung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darauf hin, daß gegen diesen (Mandats-)Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung binnen einer Frist von zwei Wochen zulässig sei. Der Bescheid vom 28. September 1990, Zl. 52.225/10-VB4/90, wird unter anderem damit begründet, daß durch die Einfuhr von Holz, welches mit Schädlingen befallen ist, die Gefahr des Eintrittes eines unabsehbaren Schadens für die Volkswirtschaft gegeben und deshalb die Erlassung eines Bescheides gemäß §57 Abs1 in Verbindung mit §68 Abs3 AVG gerechtfertigt sei. In der Rechtsmittelbelehrung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darauf hin, daß gegen diesen (Mandats-)Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung binnen einer Frist von zwei Wochen zulässig sei.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

II. 1. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde darf gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG iVm §82 Abs1 VerfGG 1953 nur dann erhoben werden, wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der administrative Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft, wenn der Bescheid einer Verwaltungsbehörde über Verlangen einer Partei von dieser oder einer anderen Verwaltungsbehörde überprüft und - soweit er rechtswidrig ist - (letztlich) geändert werden muß (vgl. zB VfSlg. 5207/1966, 6073/1969, 11127/1986, 11269/1987). Zur Erschöpfung des Instanzenzuges iS des Art144 B-VG muß auch vom Rechtsmittel der Vorstellung (§57 Abs2 AVG 1950) Gebrauch gemacht werden (vgl. zB VfSlg. 7616/1975), dies auch dann, wenn der Mandatsbescheid von einer obersten Behörde stammt.römisch zwei. 1. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde darf gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG in Verbindung mit §82 Abs1 VerfGG 1953 nur dann erhoben werden, wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der administrative Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft, wenn der Bescheid einer Verwaltungsbehörde über Verlangen einer Partei von dieser oder einer anderen Verwaltungsbehörde überprüft und - soweit er rechtswidrig ist - (letztlich) geändert werden muß vergleiche zB VfSlg. 5207/1966, 6073/1969, 11127/1986, 11269/1987). Zur Erschöpfung des Instanzenzuges iS des Art144 B-VG muß auch vom Rechtsmittel der Vorstellung (§57 Abs2 AVG 1950) Gebrauch gemacht werden vergleiche zB VfSlg. 7616/1975), dies auch dann, wenn der Mandatsbescheid von einer obersten Behörde stammt.

2. Da der beschwerdeführenden Gesellschaft im gegenständlichen Falle das Rechtsmittel der Vorstellung nach §57 Abs2 AVG 1950 offengestanden wäre, war die Beschwerde zurückzuweisen.

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ohne die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefaßt werden.römisch drei. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ohne die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Mandatsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1252.1990

Dokumentnummer

JFT_10098874_90B01252_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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