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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Erklärt das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist, davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist (vgl VwGH E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121). Daran vermag auch eine unrichtige Belehrung iSd § 30 VwGVG, wonach eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, nichts zu ändern (vgl zur Unbeachtlichkeit einer zum Spruch in Widerspruch stehenden Begründung wiederum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).Erklärt das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist vergleiche VwGH E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121). Daran vermag auch eine unrichtige Belehrung iSd Paragraph 30, VwGVG, wonach eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, nichts zu ändern vergleiche zur Unbeachtlichkeit einer zum Spruch in Widerspruch stehenden Begründung wiederum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170126.J02Im RIS seit
19.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017