RS Vwgh 2015/4/24 2013/17/0798

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Veröffentlicht am 24.04.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ist für ein Anbringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs 1 AVG zurückzuweisen (vgl beispielsweise VwGH vom 27. Februar 1991, 90/01/0005, mwN).Ist für ein Anbringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche beispielsweise VwGH vom 27. Februar 1991, 90/01/0005, mwN).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170798.X02

Im RIS seit

13.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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