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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1 impl;Rechtssatz
Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteienbegehren mit dem früheren deckt (vgl etwa VwGH vom 5. September 2008, 2005/12/0078). Sind hingegen in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (der maßgebenden Rechtslage) nach der Erlassung des Bescheids wesentliche - also einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichende oder gebietende - Änderungen eingetreten, so verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden muss (vgl zB VwGH vom 17. Mai 2004, 2002/06/0203). Eine beachtliche Änderung des maßgebenden Sachverhalts - im soeben dargelegten Sinn - ist dann nicht gegeben, wenn bloß der in einem Bescheid geforderte Zustand hergestellt wird. Ein mit einem Auftrag verbundener Bescheid ist nämlich auf dessen Erfüllung ausgerichtet, sodass es mit dem Bescheidzweck unvereinbar wäre, wenn der Bescheid nach seiner Befolgung oder auch zwangsweisen Durchsetzung wieder aufgehoben werden müsste. Die Herstellung des dem Bescheid entsprechenden Zustands - auch durch einen Dritten (vgl den dem hg Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, 89/07/0186, zugrunde liegenden Sachverhalt) - spielt eine Rolle in einem Vollstreckungs- oder Strafverfahren, führt aber nicht zur Aufhebung des Titelbescheids (vgl etwa VwGH vom 20. Oktober 2005, 2005/07/0112; allgemein auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 S 913 ff).Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteienbegehren mit dem früheren deckt vergleiche etwa VwGH vom 5. September 2008, 2005/12/0078). Sind hingegen in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (der maßgebenden Rechtslage) nach der Erlassung des Bescheids wesentliche - also einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichende oder gebietende - Änderungen eingetreten, so verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden muss vergleiche zB VwGH vom 17. Mai 2004, 2002/06/0203). Eine beachtliche Änderung des maßgebenden Sachverhalts - im soeben dargelegten Sinn - ist dann nicht gegeben, wenn bloß der in einem Bescheid geforderte Zustand hergestellt wird. Ein mit einem Auftrag verbundener Bescheid ist nämlich auf dessen Erfüllung ausgerichtet, sodass es mit dem Bescheidzweck unvereinbar wäre, wenn der Bescheid nach seiner Befolgung oder auch zwangsweisen Durchsetzung wieder aufgehoben werden müsste. Die Herstellung des dem Bescheid entsprechenden Zustands - auch durch einen Dritten vergleiche den dem hg Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, 89/07/0186, zugrunde liegenden Sachverhalt) - spielt eine Rolle in einem Vollstreckungs- oder Strafverfahren, führt aber nicht zur Aufhebung des Titelbescheids vergleiche etwa VwGH vom 20. Oktober 2005, 2005/07/0112; allgemein auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 S 913 ff).
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Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011170244.X02Im RIS seit
14.05.2015Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018