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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7;Rechtssatz
Eine Befangenheit kann nur einen relevanten Verfahrensmangel begründen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben (Hinweis E vom 22.01.2015, Ro 2014/06/0002), das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde im Einzelfall bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E vom 18.02.2015, 2013/10/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110011.L02Im RIS seit
21.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015