RS Vwgh 2015/4/27 2013/11/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Wird der das Verfahren abschließende Bewilligungsbescheid (nach dem Stmk KAG) auch demjenigen zugestellt, dessen Parteistellung vormals strittig war, erlangt dieser die Möglichkeit, in einem dagegen gerichteten Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeverfahren all das vorzubringen, was er vorbringen hätte können, wäre er ordnungsgemäß beigezogen worden. Erfolgte also eine Zustellung des Bewilligungsbescheides und bleibt dieser unangefochten, so fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, wenn die Behörde - rechtswidrigerweise, weil erneut - gesondert über die strittige Parteistellung entscheidet (Hinweis E vom 24.04.1996, 95/07/0216). Dem entspricht die ständige Judikatur, wonach dann, wenn die Parteistellung strittig ist, die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheids im Wege des § 26 Abs. 2 VwGG - also bei nicht erfolgter Zustellung an den Beschwerdeführer - ausscheidet, vielmehr die Frage des Mitspracherechts zunächst durch die in Frage kommende Behörde zu entscheiden ist (Hinweis B vom 30.01.2013, 2012/03/0182 und 0183).Wird der das Verfahren abschließende Bewilligungsbescheid (nach dem Stmk KAG) auch demjenigen zugestellt, dessen Parteistellung vormals strittig war, erlangt dieser die Möglichkeit, in einem dagegen gerichteten Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeverfahren all das vorzubringen, was er vorbringen hätte können, wäre er ordnungsgemäß beigezogen worden. Erfolgte also eine Zustellung des Bewilligungsbescheides und bleibt dieser unangefochten, so fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, wenn die Behörde - rechtswidrigerweise, weil erneut - gesondert über die strittige Parteistellung entscheidet (Hinweis E vom 24.04.1996, 95/07/0216). Dem entspricht die ständige Judikatur, wonach dann, wenn die Parteistellung strittig ist, die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheids im Wege des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG - also bei nicht erfolgter Zustellung an den Beschwerdeführer - ausscheidet, vielmehr die Frage des Mitspracherechts zunächst durch die in Frage kommende Behörde zu entscheiden ist (Hinweis B vom 30.01.2013, 2012/03/0182 und 0183).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013110069.X01

Im RIS seit

21.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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