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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wird der das Verfahren abschließende Bewilligungsbescheid (nach dem Stmk KAG) auch demjenigen zugestellt, dessen Parteistellung vormals strittig war, erlangt dieser die Möglichkeit, in einem dagegen gerichteten Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeverfahren all das vorzubringen, was er vorbringen hätte können, wäre er ordnungsgemäß beigezogen worden. Erfolgte also eine Zustellung des Bewilligungsbescheides und bleibt dieser unangefochten, so fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, wenn die Behörde - rechtswidrigerweise, weil erneut - gesondert über die strittige Parteistellung entscheidet (Hinweis E vom 24.04.1996, 95/07/0216). Dem entspricht die ständige Judikatur, wonach dann, wenn die Parteistellung strittig ist, die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheids im Wege des § 26 Abs. 2 VwGG - also bei nicht erfolgter Zustellung an den Beschwerdeführer - ausscheidet, vielmehr die Frage des Mitspracherechts zunächst durch die in Frage kommende Behörde zu entscheiden ist (Hinweis B vom 30.01.2013, 2012/03/0182 und 0183).Wird der das Verfahren abschließende Bewilligungsbescheid (nach dem Stmk KAG) auch demjenigen zugestellt, dessen Parteistellung vormals strittig war, erlangt dieser die Möglichkeit, in einem dagegen gerichteten Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeverfahren all das vorzubringen, was er vorbringen hätte können, wäre er ordnungsgemäß beigezogen worden. Erfolgte also eine Zustellung des Bewilligungsbescheides und bleibt dieser unangefochten, so fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, wenn die Behörde - rechtswidrigerweise, weil erneut - gesondert über die strittige Parteistellung entscheidet (Hinweis E vom 24.04.1996, 95/07/0216). Dem entspricht die ständige Judikatur, wonach dann, wenn die Parteistellung strittig ist, die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheids im Wege des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG - also bei nicht erfolgter Zustellung an den Beschwerdeführer - ausscheidet, vielmehr die Frage des Mitspracherechts zunächst durch die in Frage kommende Behörde zu entscheiden ist (Hinweis B vom 30.01.2013, 2012/03/0182 und 0183).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110069.X01Im RIS seit
21.07.2015Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015