Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §109;Rechtssatz
Die Bfin stellte einen Antrag auf "rückwirkende Befreiung von der Beitragszahlung". Eine allfällige Streichung aus der Ärzteliste (dahin sei der Antrag der Bfin ihrem Vorbringen nach primär zu verstehen gewesen) würde die Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer überschreiten. Gleiches gilt für die von ihr in der Beschwerde angesprochene (nach dem Gesetz antragsbedürftige) Ermäßigung bzw. den Erlass der Beiträge. Eine derartige Entscheidung war dem Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer schon wegen der Beschränkung auf die "Sache" des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens (Hinweis E vom 26. März 2015, Ro 2014/11/0019) verwehrt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110214.X02Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015