Index
L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 5a Stmk KAG 1999 regelt die "Parteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren für Krankenanstalten" (so schon die Überschrift) und bestimmt, dass im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt die gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffener Sozialversicherungsträger sowie bei selbstständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Steiermark hinsichtlich des nach § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG (alt) haben. Eine vergleichbare Regelung, die der Ärztekammer für Steiermark Parteistellung und Beschwerdelegitimation auch im Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung (§ 5 Stmk KAG 1999) einräumen würde, wird im Stmk KAG 1999 nicht getroffen. Daraus folgt, dass eine Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Steiermark nur im Errichtungsbewilligungsverfahren besteht: Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 5a Abs. 1 Stmk KAG 1999, der in seiner Terminologie auf "Errichtungsbewilligungsverfahren" für Krankenanstalten abstellt, sondern auch aus der systematischen Stellung der in Rede stehenden Bestimmungen, die zwischen dem Verfahren zur Errichtungsbewilligung (§ 5) und dem zur Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 5a) unterscheiden.Paragraph 5 a, Stmk KAG 1999 regelt die "Parteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren für Krankenanstalten" (so schon die Überschrift) und bestimmt, dass im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt die gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffener Sozialversicherungsträger sowie bei selbstständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Steiermark hinsichtlich des nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG (alt) haben. Eine vergleichbare Regelung, die der Ärztekammer für Steiermark Parteistellung und Beschwerdelegitimation auch im Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung (Paragraph 5, Stmk KAG 1999) einräumen würde, wird im Stmk KAG 1999 nicht getroffen. Daraus folgt, dass eine Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Steiermark nur im Errichtungsbewilligungsverfahren besteht: Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Paragraph 5 a, Absatz eins, Stmk KAG 1999, der in seiner Terminologie auf "Errichtungsbewilligungsverfahren" für Krankenanstalten abstellt, sondern auch aus der systematischen Stellung der in Rede stehenden Bestimmungen, die zwischen dem Verfahren zur Errichtungsbewilligung (Paragraph 5,) und dem zur Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 5 a,) unterscheiden.
Schlagworte
InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110130.X01Im RIS seit
27.05.2015Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015