RS Vwgh 2015/4/27 2012/11/0082

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Veröffentlicht am 27.04.2015
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §113 Abs1;
ÄrzteG 1998 §113 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0224 E 27. April 2015 2013/11/0155 E 18. August 2015 2012/11/0039 E 27. April 2015 2012/11/0213 E 27. April 2015 2012/11/0069 E 27. April 2015 2013/11/0157 E 6. Mai 2015 2013/11/0093 E 6. Mai 2015 2012/11/0087 E 7. Mai 2015 2013/11/0202 E 7. Mai 2015 2013/11/0162 E 6. Mai 2015 2013/11/0269 E 6. Mai 2015 2012/11/0084 E 7. Mai 2015 2012/11/0066 E 7. Mai 2015 2012/11/0112 E 6. Mai 2015 2013/11/0049 E 6. Mai 2015 2012/11/0137 E 6. Mai 2015 2012/11/0204 E 6. Mai 2015 2013/11/0223 E 6. Mai 2015 2013/11/0134 E 6. Mai 2015 Ro 2014/11/0016 E 9. Juli 2015 2013/11/0233 E 9. Juli 2015 2013/11/0234 E 9. Juli 2015 2013/11/0257 E 9. Juli 2015 2012/11/0067 E 27. April 2015

Rechtssatz

Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben (vgl. z.B. VfSlg. Nr. 7837/1976). Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. Nr. 3086/1956). Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst freilich nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (Hinweis E vom 20. März 1984, 83/05/0137). Eine Entscheidung über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Wie sich aus der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ergibt, gehören zu diesen unabdingbaren Bestandteilen jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrags ergibt.Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben vergleiche z.B. VfSlg. Nr. 7837/1976). Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. Nr. 3086/1956). Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst freilich nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (Hinweis E vom 20. März 1984, 83/05/0137). Eine Entscheidung über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Wie sich aus der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ergibt, gehören zu diesen unabdingbaren Bestandteilen jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrags ergibt.

Schlagworte

Spruch und Begründung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012110082.X04

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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