Index
L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §113 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0224 E 27. April 2015 2013/11/0155 E 18. August 2015 2012/11/0039 E 27. April 2015 2012/11/0213 E 27. April 2015 2012/11/0069 E 27. April 2015 2013/11/0157 E 6. Mai 2015 2013/11/0093 E 6. Mai 2015 2012/11/0087 E 7. Mai 2015 2013/11/0202 E 7. Mai 2015 2013/11/0162 E 6. Mai 2015 2013/11/0269 E 6. Mai 2015 2012/11/0084 E 7. Mai 2015 2012/11/0066 E 7. Mai 2015 2012/11/0112 E 6. Mai 2015 2013/11/0049 E 6. Mai 2015 2012/11/0137 E 6. Mai 2015 2012/11/0204 E 6. Mai 2015 2013/11/0223 E 6. Mai 2015 2013/11/0134 E 6. Mai 2015 Ro 2014/11/0016 E 9. Juli 2015 2013/11/0233 E 9. Juli 2015 2013/11/0234 E 9. Juli 2015 2013/11/0257 E 9. Juli 2015 2012/11/0067 E 27. April 2015Rechtssatz
Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben (vgl. z.B. VfSlg. Nr. 7837/1976). Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. Nr. 3086/1956). Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst freilich nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (Hinweis E vom 20. März 1984, 83/05/0137). Eine Entscheidung über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Wie sich aus der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ergibt, gehören zu diesen unabdingbaren Bestandteilen jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrags ergibt.Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben vergleiche z.B. VfSlg. Nr. 7837/1976). Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. Nr. 3086/1956). Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst freilich nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (Hinweis E vom 20. März 1984, 83/05/0137). Eine Entscheidung über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Wie sich aus der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ergibt, gehören zu diesen unabdingbaren Bestandteilen jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrags ergibt.
Schlagworte
Spruch und Begründung Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110082.X04Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017