Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §51e Abs1;Rechtssatz
Hat der Revisionswerber ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, so konnte angesichts des klaren Wortlautes des § 51 e Abs. 3 VStG nur mehr nach § 51e Abs. 4 VStG von einer solchen abgesehen werden. Diese Bestimmung setzt ua voraus, dass ein "verfahrensrechtlicher Bescheid" zu erlassen ist. Der angefochtene Bescheid ist aber kein verfahrensrechtlicher Bescheid. Der UVS war daher gemäß § 51e Abs. 1 VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Es ist daher auch im Revisionsfall von einem "absoluten" Verfahrensmangel auszugehen, der gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt (vgl. E 29. Juli 2014, Ro 2014/02/0065).Hat der Revisionswerber ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, so konnte angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 51, e Absatz 3, VStG nur mehr nach Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG von einer solchen abgesehen werden. Diese Bestimmung setzt ua voraus, dass ein "verfahrensrechtlicher Bescheid" zu erlassen ist. Der angefochtene Bescheid ist aber kein verfahrensrechtlicher Bescheid. Der UVS war daher gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Es ist daher auch im Revisionsfall von einem "absoluten" Verfahrensmangel auszugehen, der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt vergleiche E 29. Juli 2014, Ro 2014/02/0065).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014020105.J01Im RIS seit
20.05.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015