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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/05/0027Rechtssatz
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde kann einen Anspruch auf Aufwandersatz (nur) dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050026.L02Im RIS seit
16.06.2015Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016