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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revisionswerberin ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des VwG, ohne darzulegen, welche konkreten Feststellungen auf Grund welcher (unschlüssigen) Beweiswürdigung bekämpft werden und welchen Sachverhalt das VwG auf Grundlage welcher Beweisergebnisse - die Rede ist nur von "Zeugeneinvernahmen" - feststellen hätte sollen. Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu entnehmen sind, läge eine solche nur dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl B 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008).In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revisionswerberin ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des VwG, ohne darzulegen, welche konkreten Feststellungen auf Grund welcher (unschlüssigen) Beweiswürdigung bekämpft werden und welchen Sachverhalt das VwG auf Grundlage welcher Beweisergebnisse - die Rede ist nur von "Zeugeneinvernahmen" - feststellen hätte sollen. Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu entnehmen sind, läge eine solche nur dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche B 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020072.L01Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015