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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §46;Rechtssatz
Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. B 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064).Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche B 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064).
Schlagworte
Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020064.L03Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017